Satzung des Vereins

Offener TV-Kanal Bielefeld e.V.

(Satzung: August 2020)

 

§.1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins ist “Offener TV-Kanal Bielefeld e.V.”.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§.2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung mit dem Schwerpunkt auf politischer Bildungsarbeit.

Der Verein will eine gleichberechtigte Teilhabe aller am gesellschaftlichen Leben und eine humane Entfaltung von Kommunikationskultur, Bildung und Kultur im Sinne der Chancengleichheit und des Gemeinwohls.

Der Verein wird sich mit besonderem Nachdruck darum bemühen, daß sich alle Gruppen an der gesellschaftlichen Kommunikation aktiv beteiligen und das demokratische Potential der Medien für ihre kulturellkommunikativen Bedürfnisse und Interessen nutzen können.

(3) Im Rahmen dieses Zwecks fördert der Verein die Verbreitung neuer mediengestützter Kommunikationsformen im Raum Bielefeld, insbesondere durch nicht kommerzielle
a) Beratung von Interessenten bei der Nutzung technischer Medien zur Produktion und Verbreitung selbstinitiierter und selbstverantworteter Beiträge mit dem Ziel, allen Schichten die Teilhabe am öffentlichen Rundfunk zu ermöglichen, namentlich durch Bereitstellung oder Vermittlung aller dafür erforderlichen technischen, räumlichen und personellen Leistungen;

b) Organisation von Diskussionsveranstaltungen zu audiovisuellen Bürgerprogrammen unter der Zielsetzung überparteilicher politischer Bildung, und zwar auch unabhängig von der Verbreitung;
c) Erarbeitung, Konzeption und Durchführung von kulturellen, sozialen und pädagogischen Veranstaltungen;
d) Dokumentation und Erfahrungsaustausch mit vergleichbaren kommunikationspädagogischen Projekten des In- und Auslands.

(4) Generelle Richtschnur des pädagogischen Handelns ist die Erschließung der Medien für Kommunikation, Bildung und Kultur, um sie als Ausdrucks-, Erfahrungs- und Gestaltungsmittel zu verwenden.
Der Verein versteht sich dabei auch als Vertreter jener Interessen und pädagogischen Belange, die von Ökonomie und Politik nicht ausreichend berücksichtigt werden, wie die Bedürfnisse und Erwartungen von Kindern und Jugendlichen, von alten Menschen, aber auch von anderen sozial oder kulturell Benachteiligten.

§.3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2) Im Rahmen der vorgenannten Mittelverwendung ist es zulässig, dass der Verein juristische Untergliederungen gründet oder sich an anderen juristischen Personen beteiligt, sofern diese satzungsgemäß gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung verfolgen und dies nicht dem Zweck des Vereins aus sonstigen Gründen zuwiderläuft.

§.4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person (mit einer Stimme) werden, die im Sinne des Vereins tätig ist.
(2) Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der seinen Beschluß dem Antragsteller schriftlich mitteilt. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

§.5 Organe

Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Dies sind insbesondere: Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, etc.
(3) Ist eine hauptamtliche Geschäftsleitung bestellt, ist diese beratendes Mitglied des Vorstandes.
(4) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.

§.6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie legt die Grundsätze der Arbeit fest.
Ihre Aufgaben sind insbesondere:
– Wahl des/der Versammlungsleiters/in für die Mitgliederversammlung
– Beschlußfassung über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung
– Entscheidung über Satzungsänderungen
– Entscheidung über den finanziellen und sachlichen Tätigkeitsbereichs des Vorstandes
– Wahl und jährliche Entlastung des Vorstandes.

(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung in Text- oder Schriftform einberufen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen.
Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.
Anträge auf Satzungsänderungen sind nebst Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu verschicken.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter(in) und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§.7 Vorstand und erweiterter Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
– dem/der 1. Vorsitzenden
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
– und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied.

Die Aufgabenverteilung im Vorstand wird durch einen Geschäftsverteilungsplan geregelt.

(2) Die Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung, der Vorstand kann durch Beisitzer erweitert werden.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt den/die erste(n) Vorsitzende(n) und mindestens vier weitere Vorstandsmitglieder. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

§.8 Rechtsgeschäfte

(1) Die rechtsgeschäftliche Vertretung im Sinne des §26 BGB obliegt dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, daß
der/die stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der rechtlichen oder tatsächlichen Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden von seiner/ihrer Vertretungsmacht Gebrauch machen kann.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied oder einen Dritten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
(3) Der Verein sieht sich dem Datenschutz verpflichtet, die Details regelt die Nutzungsordnung.

§.9 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand legt hierzu seine Empfehlung vor.
Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist bis zum Ende des ersten Quartals zu leisten. Bei Bedürftigkeit einzelner Mitglieder kann der Vorstand auf Senkung des Beitrages erkennen.

§.10 Austritt

Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muß dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
Der Austritt ist jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.

§. 11 Ausschluß

Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder auszuschließen, wenn sie gegen die satzungsmäßig festgelegten Ziele des Vereins verstoßen oder dem Ansehen des Vereins Schaden zufügen.
Ein ausgeschlossenes Mitglied hat die Möglichkeit, innerhalb der Frist von zwei Monaten vom Tage des Ausschlusses an, die Mitgliederversammlung mit dem Ziel einer Revision anzurufen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auf ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§.12 Auflösung

Zur Auflösung des Vereins bedarf es des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Er wird nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder auf der Mitgliederversammlung anwesend ist und der
Auflösungsbeschluß mit einer Zweidrittelmehrheit aller Stimmen zustande kommt. Die Mitgliederversammlung bestellt auch die Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Informationsvermittlung, der Erziehung, der Volksbildung und der politischen Bildung (§2 Abs. 2 der Satzung).

Die Vorstehende Satzung wurde am 26. August 2020 in Bielefeld von der Mitgliederversammlung beschlossen.

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